| Durch die Leistungen nach den Nummern 5000
bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen
abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates,
Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben,
provisorisches Eingliedern, festes Einfügen
der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a.,
Nachkontrolle und Korrekturen. Zu den Kronen
nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen
(Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen)
jeder zahntechnischen Ausführung.
Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis
5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit
Verbindungselementen jeder Ausführung. Die
Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030
umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung
mit Füllungsmaterial. Die Leistungen nach
den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang
mit Implantaten nicht berechnungsfähig. |
|