GOZ 5060 - Teilleistung 5000 - 5040 3/4

Leistungsbeschreibung 1-fach
Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. 3/4 der zugehörigen Position
Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
Vergütung 1988 - 2011 gleich