| Leistungsbeschreibung | 1-fach |
|---|---|
| Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080 | € 6,19 |
| Vergütung 1988 - 2011 | € 6,19 |
| von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (100a). | € 33,91 |
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Sie bemängeln die gleichzeitige Abrechnung der GOZ 5090 an einer vorhandenen Teleskop- oder Konuskrone. Ich vermute, dass Sie hier den Verordnungstext der 5080 auf die 5090 anwenden. Das ist jedoch nicht statthaft.
Es war notwendig, den Halt des Zahnersatzes an der Teleskop- oder Konuskrone zu verbessern.
Die gleichzeitige Abrechnung einer neuen Krone nach GOZ 5040 und eines neuen Halteelements nach GOZ 5080 ist nach der Abrechnungsbestimmung am gleichen Pfeiler nicht möglich.
Das bezieht sich jedoch nicht auf die Position 5090, bei der eine
entsprechende Abrechnungsbestimmung auch nicht existiert.
Da die
Wiederherstellung des Halts natürlich Aufwand macht, muss sie zu einer
Einzelleistungsvergütung führen. Hierfür hat der Verordnungsgeber die Position
5090 geschaffen.
Auch die Bundeszahnärztekammer benennt in ihrem Kommentar zur 5090 ausdrücklich die Abrechenbarkeit an einer vorhandenen Teleskop- oder Konuskrone.

Sie bemängeln die gleichzeitige Abrechnung der 5090 und des Austauschens des Implantat-Sekundärteils.
Jedoch gilt auch hier das Einzelleistungsprinzip.
Wie es auch bei der Neuherstellung des Zahnersatzes korrekt wäre, sowohl eine
Position für das Einsetzen eines Implantataufbaus (z.B. GOZ 5030) und
zugleich für das Halteelement in der Prothese die 5080 anzusetzen und zusätzlich
weitere Leistungen aus dem Abschnitt F der GOZ, so hat auch im Reparaturfall das
Abrechnen selbständiger Leistungen nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung
zu erfolgen.
Wäre das nicht so, dann wäre die 5090 ja bereits in der Wiederherstellungsposition des Zahnersatzes selbst enthalten. Der Verordnungsgeber hätte also eine unsinnige Position geschaffen.
Er wollte jedoch nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung jeden selbständigen Arbeitsschritt honoriert wissen, daher sind bei gleichzeitigem Wechsel der Halteelemente beider Seiten der prothetischen Konstruktion (Implantat und Prothetik) zwei Arbeitsgänge zusätzlich zur Gesamtinstandsetzung zu honorieren und nach unserem Versicherungsvertrag auch zu erstatten: die Arbeit am Implantat und die Arbeit am Zahnersatz.