GOZ 5120 - provisorische Brücke im direkten Verfahren

Leistungsbeschreibung 1-fach
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung € 13,50
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120 bis 5140 abgegolten.
Vergütung 1988 - 2011 € 10,12
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 19). € 21,48

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Neuanfertigung oder Eingliederung eines reparierten Provisoriums ist in der 5120 enthalten und nicht erneut berechenbar."

Ein Provisorium kann nur aus einem nicht dauerhaften Material hergestellt werden, für mehr reicht die Zeit im Behandlungsablauf einfach nicht aus. Außerdem wird es nach Möglichkeit so befestigt, dass es einfach und schadlos wieder zu entfernen ist.

Gleichzeitig herrschen im Mund unterschiedlicher Menschen sehr unterschiedliche Verhältnisse, manche ernähren sich weicher, andere fester, manche flüssiger, andere mit klebrigeren Speisen.

Dass ein Provisorium unter solchen unvorhersagbaren Umständen brechen oder sich ablösen und verloren gehen kann, liegt in der Natur der Sache und in der Regel nicht im Verschulden des Praxisteams.
Das Praxisteam schuldet kunstgerechtes Bemühen, nicht Erfolg.

Der Versicherte schuldet Eigenverantwortung und sorgsamen Umgang, trotzdem hat er sich gerade gegen gesundheitliche Risiken versichert, die hier mit dem Verlust des ersten Provisoriums eingetreten sind.

Die Neuanfertigung eines Provisoriums erzeugt in etwa so viel Arbeit, wie die Erstanfertigung und ist nach dem Einzelleistungsprinzip auch erneut zu honorieren, denn der provisorische Schutz ist medizinisch notwendig.

Lediglich das Wiedereinsetzen ist in der Leistungsbeschreibung und Abrechnungsbestimmung ausdrücklich erwähnt. Eine Neuanfertigung ist nicht erwähnt, hieraus ist zu schlussfolgern, dass auch der Verordnungsgeber die Neuanfertigung als neu abzurechnende Leistung ansieht. Dies deckt sich übrigens auch mit der Auffassung der Bundeszahnärztekammer.

Daher fordere ich Sie auf, Ihre Erstattung zu prüfen und nachzuerstatten.

Kostenerstatter: "Auch provisorische Brücken mit Stiftverankerung sind nach der 5120 abzurechnen."

Während unter den Kronenformen die Stiftkrone eine gesonderte Position hat und in der vorherigen Variante der GOZ die 513 das Stiftprovisorium beschrieb, hat der Gesetzgeber die Leistung mit der Novellierung gestrichen, ohne sie jedoch in eine andere Leistungsziffer einzuarbeiten.

Die Bundeszahnärztekammer hat daher folgerichtig die Stiftkrone als provisorischen Anker in ihren Katalog vergleichend abzurechnender Leistungen aufgenommen.

Die Leistung ist in der 5120 nicht beschrieben, es existiert auch keine andere passende Leistungsbeschreibung, daher ist die Ansicht der Bundeszahnärztekammer auch meiner Meinung nach korrekt, die Leistung kann nur analog abgerechnet werden.

Da ich Ihnen gegenüber einen Anspruch auf Ersatz für Leistungen nach der GOZ habe, beinhaltet dies auch Leistungen nach § 6 der GOZ. Ich fordere Sie daher auf, nachzuerstatten.